Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind:

(1) Druckgefe siehe "Einzelverpackungen"

(2) Zusammengesetzte Verpackungen:

Auenverpackungen:
Fsser (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G);
Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2);
Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2).

Innenverpackungen mit einer hchsten Nettomasse wie folgt:
aus Glas: 10 kg
aus Metall oder Kunststoff: 15 kg.

Jede Innenverpackung muss mit Schraubverschlssen versehen sein.

Jede Innenverpackung muss von inertem, saugfhigem Polstermaterial in einer fr die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein.

Die hchste Nettomasse je Auenverpackung darf 125 kg nicht berschreiten.